Kontakt
0721 960 5866

zu Ihren Festnetzkonditionen
Sie erreichen uns von:
Montag bis Freitag*
von 08:00 bis 20:00 Uhr
Samstag*
von 09:00 bis 15:00 Uhr
Oder per E-Mail:
energie@service.web.de
* außer an bundeseinheitlichen Feiertagen

Hintergrundbild
WEB.DE Strom

Günstige Tarife zur Auswahl

Strom + Prämie

Das neue Heizungsgesetz ab 2024

Kaum ein anderes Gesetz hat so viel mediale Aufmerksamkeit erregt und emotionale Diskussionen in der Ampelkoalition ausgelöst, wie das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). So wurde es in der Öffentlichkeit auch mehr und mehr als das "neue Heizungsgesetz von Robert Habeck" bekannt. Dabei wurde das Gebäudeenergiegesetz bereits im August 2020 noch unter der Kanzlerschaft von Angela Merkel erlassen: Es ist ein zentrales Element in der deutschen Wärmewende, die laut Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) eine "Transformation der derzeit fossil dominierten Wärmeversorgung von Gebäuden und Industrie hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045" ist.

Das sog. "neue Heizungsgesetz" ist also vielmehr ein Änderungsgesetz, eine Novelle, die das bestehende Gebäudeenergiegesetz abändert bzw. aktualisiert. Diese zweite Novelle des GEG wurde im April 2023 von der Ampelkoalition vorgelegt. Kernelement dieses Gesetzesentwurfs ist die Verpflichtung, dass neu eingebaute Heizungen ab 1. Januar 2024 zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbarer Energie betrieben werden müssen. Nicht zuletzt aufgrund der heftigen Kritik, schlechter Kommunikation seitens der Politik und ungenauer oder fehlender Angaben zur konkreten Umsetzung, wurde die Verabschiedung des neuen Heizungsgesetzes auf Anfang September 2023 verschoben − nach der parlamentarischen Sommerpause: Das Bundesverfassungsgericht gab einem Eilantrag gegen das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz statt.

Das neue Heizungsgesetz − einfach erklärt:

Beim Heizungsgesetz geht es darum, die Energiewende für Gebäude umzusetzen und zu regeln. Im Bereich Gebäudeenergie bedeutet das, möglichst klimafreundlich bzw. klimaneutral zu heizen.

Die wichtigsten Kernaussagen des neuen Heizungsgesetzes:

  • Ab 1. Januar 2024 dürfen − in Neubaugebieten − nur noch Heizungen eingebaut werden, die mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energien betrieben werden, wie z. B. elektrische Wärmepumpen, Solarthermie, Nah- und Fernwärme oder Hybrid-Lösungen.
  • Holz- und Pelletheizungen können weiterhin ohne Einschränkungen genutzt werden.
  • Der Zeitplan für die Umrüstungspflicht orientiert sich nun an der jeweiligen Wärmeplanung der Kommunen, die bis spätestens 2028 vorliegen muss.
  • Ab dem Jahr 2045 dürfen Heizungen dann endgültig nicht mehr mit Erdöl oder Erdgas, also fossilen Brennstoffen, betrieben werden.
  • Durch die regionale und somit dezentrale Gewinnung der Erneuerbaren Energien können zahlreiche Menschen an der Wertschöpfung teilhaben, vom Landwirt über die Privatperson bis zum mittelständischen Gewerbetreibenden.
  • Erneuerbare Energien sind ein nationales Gut, unabhängig von internationalen Lieferungen und somit frei von politischen Eingeständnissen gegenüber sowie Einflussnahme durch produzierende Länder und deren Regierungen.

Wichtig zu wissen: 
Es besteht keine sofortige Austauchpflicht für Öl- und Gasheizungen, die in Betrieb sind!

Sind Heizungen defekt, können diese noch repariert werden. Geht eine Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden (Heizungshavarie), gibt es längere Übergangsfristen zum Einbau von neuen, klimafreundlichen Heizungen. Ausdrückliches Ziel der Bundesregierung ist es, niemanden zu überfordern und finanzielle Unterstützung anzubieten.

Kommt ein Öl- und Gasheizungsverbot?

Auf lange Sicht wohl schon, auch wenn bis jetzt noch kein konkretes Verbot bzw. ein Gesetz dazu verabschiedet wurde (Stand: September 2023). Sowohl bei Gasheizungen als auch bei Ölheizungen soll es jedoch in Zukunft vor dem Verkauf verpflichtende Beratungsgespräche geben, um die Menschen vor eventuellen Fehlinvestitionen zu schützen.

Verbot Gasheizung: Ab wann sind Gasheizungen verboten?

Wenn man nach dem 1. Januar 2024 und vor dem Inkrafttreten des neuen Heizungsgesetzes eine Gasheizung einbaut, muss diese ab 2029 zu anteilig 15 Prozent, ab 2035 zu 30 Prozent und 2040 zu 60 Prozent mit klimaneutralem Gas (z. B. Biomasse oder Wasserstoff) betrieben werden. Ist das neue GEG bereits gültig, kann man noch eine alternative Gasheizung einbauen, wenn sie auf den Betrieb mit Wasserstoff umstellbar ist und die kommunale Wärmeplanung das entsprechende Versorgungsnetz eingeplant hat.

Verbot Ölheizung: Ab wann sind Ölheizungen verboten?


Es gibt auch beim neuen Heizungsgesetz, das ab 2024 gelten soll, grundsätzlich keine sofortige Austauschpflicht für Ölheizungen, bevor die kommunale Wärmeplanung stattgefunden hat. Baut man jedoch eine fossile Heizung ein, soll es eine Pflichtberatung von Energiefachleuten geben.

Ist eine Ölheizung 30 Jahre oder älter, besteht in der Regel Handlungsbedarf:
Hier gibt es schon seit längerer Zeit eine gesetzliche Austauschpflicht. Betroffen sind Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden oder auch Heizanlagen, die zwar nach diesem Datum installiert wurden, aber bereits 30 Jahre alt sind. Die Austausch­pflicht gilt für Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brenn­stoff laufen; Nieder­temperaturheizungen und Brenn­wert­kessel unterliegen auch nach 30 Jahren keiner Austauschpflicht.

Gebraucht kaufen − oder mieten:
Ist eine Öl- oder Gasheizung nicht mehr zu reparieren, hat man noch drei Jahre Zeit, sich über eine klimafreundlichere Lösung Gedanken zu machen. In dieser Zeit darf man eine gebrauchte Heizung einsetzen, die noch mit fossilen Brennstoffen betrieben wird.

Welche Heizungen sind ab 2024 erlaubt?

Grundsätzlich können ganz individuelle Modelle in Betracht gezogen werden, solange der Anteil an Erneuerbaren Energien beim Heizen nachweislich (rechnerisch) bei mindestens 65 Prozent liegt. Gesetzlich vorgesehene Lösungen legen den Fokus auf elektrische Wärmepumpen sowie den Anschluss an ein Wärmenetz. Doch auch andere Heizformen sind erlaubt: Stromdirektheizungen wie Infrarotheizung, Heizlüfter und Heizstrahler, Elektro-Heizkörper bzw. Radiatoren, Hybridheizungen (z. B. Gasheizung mit Wärmepumpe, Gasheizung mit Wärmepumpe und Photovoltaikanlage, Wärmepumpe mit Holzheizung) sowie Öl- oder Gasheizung mit Solarthermie. Sogar Gasheizungen, die man theoretisch auf den Betrieb mit Wasserstoff umrüsten kann ("H2-ready"), sind denkbar. Für bereits bestehende Gebäude könnten auch Biomasseheizungen eine Alternative sein oder Gasheizungen, die zum Großteil mit Biomethan, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff betrieben werden.

Welche Übergangsfristen sind geplant?

Geht eine Öl- oder Gasheizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden (Heizungshavarie), gibt es Übergangsfristen von grundsätzlich drei Jahren; die Übergangsfrist bei Gasetagenheizungen ist sogar auf bis zu 13 Jahre angelegt. Als Zwischenlösung kann auch eine gebrauchte Heizung zum Einsatz kommen. Gut zu wissen: Sollte in absehbarer Zeit der Anschluss an ein Wärmenetz möglich sein, gelten in solchen Fällen auch Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.

Heizungsgesetz Finanzierung: Welche Förderungen sind geplant?

Symbol für Finanzierung

Die bereits bestehende "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) wird angepasst. Es werden weiterhin alle gefördert, die im selbstgenutzten Wohneigentum eine alte Öl- oder Gasheizung gegen eine klimafreundliche Alternative eintauschen: Grundsätzlich liegt der Fördersatz bei 30 Prozent.
Zusätzlich zur Grundförderung kommen zwei weitere Förderungsmodelle hinzu. Geringverdienende, also Menschen mit einem Jahreseinkommen von maximal etwa 40.000 Euro, erhalten noch einmal eine Förderung in Höhe von 30 Prozent. Und es gibt einen Bonus für all jene, die früher als gesetzlich vorgeschrieben auf klimafreundliches Heizen umrüsten. Dieser sog. "Klima-Geschwindigkeitsbonus" beträgt dann nochmal bis zu 20 Prozent. Diese Fördermodelle sind miteinander kombinierbar.

Die staatliche Förderung ist auf maximal 70 Prozent gedeckelt.

Gibt es eine Befreiung vom neuen Heizungsgesetz?

Ja, es gibt Ausnahmen bei der Austauschpflicht von alten Heizungen. Wer Sozialleistungen bezieht, ist von der Pflicht zum Umbau befreit und wenn die Kosten für den Umbau den Wert der jeweiligen Immobilie übersteigen, entfällt die Umrüstungspflicht ebenfalls. Auch Personen, die ihr Eigenheim schon lange besitzen und mindestens seit Februar 2002 selbst darin wohnen (Ein- oder Zweifamilienhaus), sind von der Austausch­pflicht befreit. Doch sobald sie ausziehen, müssen die alten Heizungen im Gebäude modernisiert werden.

Wie sind Mieter vom Heizungsgesetz betroffen?

Bezüglich Heizungsaustausch aufgrund des neuen GEG dürfen Vermieterinnen und Vermieter eine Modernisierungs­umlage von bis zu 10 Prozent erheben − unter einer wesentlichen Bedingung: Sie müssen hierfür staatliche Förderungen in Anspruch genommen haben. Die höhere Umlage soll Vermieterinnen und Vermieter zusätzlich ermutigen, ihre Heizungssysteme klimafreundlicher zu machen. Gleichzeitig wird die sog. "Kappungsgrenze" gesenkt, denn die Jahresmiete darf sich nicht um mehr als 50 Cent pro Quadratmeter erhöhen (innerhalb von 6 Jahren). Diese Kappungsgrenze liegt bisher bei 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Und Mieterhöhungen wegen eines Heizungstauschs bei Indexmieten sollen komplett ausgeschlossen bleiben. Auch eine Härtefallregelung soll es geben, falls die Miete durch die Modernisierungsmaßnahmen auf mehr als 30 Prozent des Haushaltseinkommens steigen würde. Zudem soll es auch Richtlinien geben, um die Mieterinnen und Mieter vor zu hohen Betriebskosten zu schützen − je nachdem, für welche Art Heizung sich ihre Vermieterinnen und Vermieter entscheiden. Wird beispielsweise eine Wärmepumpe in einem schlecht gedämmten Gebäude eingebaut, sollen Vermietende nur dann eine Modernisierungsumlage erheben können, wenn der Wirkungsgrad der Wärmepumpe mindestens 2,5 erreicht. Ist dies nicht der Fall, kann nur die Hälfte der Investitionskosten umgelegt werden.

Fazit − und ein kurzer Ausblick:

Die private wie gewerbliche Umrüstung fossiler Heizungssysteme auf moderne, klimafreundlichere Modelle ist eine große finanzielle Herausforderung − für alle. Doch als sicher gilt, dass fossile Brennstoffe in den kommenden Jahren und Jahrzehnten noch deutlich teurer werden als sie es im Moment schon sind. Wer ein Haus besitzt und eine Wärmepumpe einbaut, scheint daher eher auf der sicheren Seite zu sein. Die Umstellung auf die Energieversorgung mit Erneuerbarer Energie wird sich auf lange Sicht lohnen: Die Kosten für die Investitionen werden sich amortisieren. Doch viele Menschen sind verunsichert, gerade auch durch die heftigen politischen Auseinandersetzungen und die häufig als schlecht empfundene Kommunikation zum Thema Wärmewende. Daher sind − neben inhaltlicher Aufklärung − gerade auch finanzielle Anreize und gezielte Fördermaßnahmen für das Austauschen der Heizungssysteme besonders wichtig.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte der Novelle des GEG

Symbol für Zusammenfassung

Hier noch einmal eine kurze Zusammenfassung, was die Novelle des GEG bei Kernthemen vorsieht:

  • 65 Prozent

    Ab 1. Januar 2024 gilt müssen in Neubaugebieten Heizsysteme eingebaut werden, die mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben werden.

  • Wärmeplanung der Kommunen

    Wie und wann genau der Heizungsaustausch ablaufen wird, hängt vor allem von der Wärmeplanung der Kommunen ab. In den Leitplanken der Bundesregierung wurde die Umrüstungspflicht ab 2024 nun etwas flexibler gestaltet. Die Städte und Kommunen müssen zuerst ihren jeweiligen Wärmeplan vorlegen: größere Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern bis 2026, kleinere Städte unter 100.000 Einwohnern bis Mitte 2028.

  • Umsetzung

    Erst wenn die Wärmeplanung der jeweiligen Kommune vorliegt, sind die Hauseigentümerinnen und -eigentümer dazu verpflichtet, die Vorgaben des neuen Heizungsgesetzes zu erfüllen.

  • Fristen

    Es darf noch bis zu drei Jahre eine Gas- oder Ölheizung (Heizung fossilem Brennstoff) eingebaut werden; bei Gasetagen-Heizungen bis zu 13 Jahre.

  • Fördermaßnahmen

    Der Heizungstausch soll gefördert und attraktiver gemacht werden − mit einer bereits bestehenden Grundförderung sowie weiteren Förderprogrammen. Wer beispielsweise noch vor der Fertigstellung der Wärmeplanung seiner Kommune umrüstet, erhält einen "Klima-Geschwindigkeitsbonus".

  • Holzheizungen

    Pellet- und Holzheizungen sind in Altbau und Neubau weiterhin ohne Einschränkungen erlaubt. Neue Ölheizungen kann man nutzen, bis die kommunale Wärmeplanung vorliegt.

  • Pflichtberatung

    Es wird eine gesetzlich vorgeschriebene Beratung vor dem beim Einbau einer fossilen Heizung geben. Diese kann von Energieberaterinnen und -beratern vorgenommen werden, aber auch von Installateurinnen und Installateuren sowie Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern.

Wichtig zu wissen: 
Es besteht keine sofortige Austauchpflicht für Öl- und Gasheizungen, die in Betrieb sind!

Sind Heizungen defekt, können diese noch repariert werden. Geht eine Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden (Heizungshavarie), gibt es längere Übergangsfristen zum Einbau von neuen, klimafreundlichen Heizungen. Ausdrückliches Ziel der Bundesregierung ist es, niemanden zu überfordern und finanzielle Unterstützung anzubieten.