zu Ihren Festnetzkonditionen
Sie erreichen uns von:
Montag bis Freitag*
von 08:00 bis 20:00 Uhr
Samstag*
von 09:00 bis 15:00 Uhr
Oder per E-Mail:
energie@service.web.de
* außer an bundeseinheitlichen Feiertagen
Zwei große Zukunftsthemen bestimmen das politische Handeln zu Beginn der 2020er-Jahre: Klimawandel und Digitalisierung. Bereits im Jahr 2016 hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende beschlossen. Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist hierbei ein wesentlicher Faktor: Darin wird geregelt, wann und wie die alten analogen Stromzähler durch Smart Meter bzw. eine moderne Messeinrichtung und intelligente Messsysteme zu ersetzen sind. Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende sieht einen flächendeckenden Einbau bis 2032 vor.
Der digitale Stromzähler kann mit einem Kommunikationsmodul verbunden werden, einem sog. Smart Meter Gateway. Dadurch wird die moderne Messeinrichtung dann ein intelligentes Messsystem: Dieses Messsystem kann sowohl Signale senden als auch empfangen, also eine Datenübertragung in beide Richtungen. Dadurch können zum Beispiel in einem Smart Home elektrische Geräte automatisch angeschaltet oder ausgeschaltet werden. Man kann je nachdem den Stromverbrauch auch so aussteuern, dass Geräte mit hohem Stromverbrauch oder E-Fahrzeug immer zum günstigsten Zeitpunkt geladen werden können.
Die Bundesregierung will den (zum Teil auch schwankenden) Anteil der Erneuerbaren Energien im deutschen Strommix durch die Modernisierung des Stromnetzes fördern: Wenn Stromerzeuger und Verbraucher besser miteinander kommunizieren können, kann der Strom dort abgenommen werden, wo er gerade benötigt wird. Das sorgt für mehr Transparenz, senkt Kosten und soll dabei helfen, variable Stromtarife zu fördern, die zeit- oder lastabhängig abgerechnet werden können.
Messstellenbetreiber bauen die Stromzähler ein und betreiben und warten diese auch. Laut Gesetz gibt es einen grundzuständigen Messstellenbetreiber. Dieser ist normalerweise auch der örtliche Netzbetreiber – nicht zu verwechseln mit dem jeweiligen Stromversorger. Wenn man wissen möchte, wer der grundzuständige Messbetreiber ist, kann man das auf der Stromrechnung entnehmen. Doch es gibt auch andere Unternehmen (Messstellenbetreiber), die die gleichen Leistungen für digitale Zähler anbieten. Doch aufgepasst: Ein selbst gewählter Messstellenbetreiber ist nicht an die gesetzlichen Preisobergrenzen gebunden. Bis Ende 2020 konnten Mieter den Messstellenbetreiber frei wählen, doch seit 2021 ist es unter bestimmten Umständen möglich, dass der Vermieter das Auswahlrecht hat, z. B. wenn das ganze Gebäude mit Smart Meter Gateways aufgerüstet wird und nicht nur der Strom, sondern mindestens noch eine andere Energieart wie Gas oder Fernwärme über das intelligente Messsystem gemessen werden muss.
Bei allen Neubauten oder umfangreichen Renovierungen müssen Messstellenbetreiber moderne Messeinrichtungen einbauen. Der Einbau der neuen Zähler muss sukzessive durch die Messstellenbetreiber erfolgen: Diese kommen aktiv auf die Haushalte zu. Aus diesem Grund werden viele Verbraucher Ankündigungen eines Einbaus erhalten oder haben diese bereits. Haushalte, bei denen der Einbau eines Smart Meter nicht vorgesehen ist, erhalten dann innerhalb der nächsten Jahre wenigstens einen digitalen Zähler.
Nein. In Deutschland sind Verbraucher ohne Widerspruchsrecht dazu verpflichtet, den Einbau digitaler Stromzähler zu dulden. Man hat also kein Recht darauf, einem geplanten Einbau vom Messstellenbetreiber zu widersprechen, da alle Haushalte bis 2032 mindestens einen digitalen Stromzähler haben sollen (Messstellenbetriebsgesetz).