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Heizkostenverordnung – kurz erklärt

Sowohl Personen, die zur Miete wohnen, als auch jene, die Wohnungseigentum besitzen, erhalten jedes Jahr eine detaillierte Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten. In der Heizkostenverordnung ist geregelt, wie der individuelle Verbrauch korrekt ermittelt wird, welche Berechnungsschlüssel in Mietshäusern mit Zentralheizung angewendet werden müssen sowie weitere Grundlagen für die Abrechnung. Diese " Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und WarmwasserkostenVerordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten" gilt seit 1981 und wird im allgemeinen Sprachgebrauch nur "Heizkostenverordnung" genannt. Die offizielle Abkürzung für Heizkostenverordnung lautet: HeizkostenV.

Seit 01.12.2021 ist eine neue Heizkostenverordnung rechtskräftig.

Grundsätze der Heizkostenverordnung

Die Heizkostenverordnung stellt die verbindliche Rechtsgrundlage für die Warmwasser- und  Heizkostenabrechnungen in Wohnhäusern mit Zentralheizung dar. Die Verordnung gilt sowohl für Mietverhältnisse als auch für Wohnungseigentum und legt wichtige Rechte und Pflichten für Mieterinnen und Mieter sowie Vermieterinnen und Vermieter bzw. alle Parteien einer Eigentümergemeinschaft fest.

Mit der Vorrangklausel in §2 ist gleich zu Beginn festgelegt, dass die Heizkostenverordnung nicht von anderen vertraglichen Bestimmungen (z. B. abweichende Vereinbarungen in Mietverträgen oder zwischen Wohnungseigentümern) außer Kraft gesetzt werden kann. Die einzige Ausnahme sind Gebäude mit maximal 2 Wohnungen, von denen eine vom Vermieter selbst bewohnt wird.

Die wichtigste Grundlage für die Abrechnung der Heizkosten ist in § 4 ("Pflicht zur Verbrauchserfassung") festgelegt: Dort werden der Hauseigentümer dazu verpflichtet, den jeweiligen Verbrauch aller Einzelparteien mit geeigneten Geräten zu erfassen. Nur so ist eine faire Abrechnung nach individuellem Verbrauch möglich.

Novellierung der Heizkostenverordnung in 2021

Die wohl wichtigste Neuerung an der Heizkostenverordnung 2021 für alle Mieterinnen und Mieter ist wahrscheinlich diese hier:

Ab 1.1.2022 müssen alle, die zur Miete wohnen, monatlich über ihren Verbrauch (Heizung und Warmwasser) informiert werden – ob per App, E-Mail oder auf dem Postweg.

Das beinhaltet eine Auflistung der Kostenfaktoren sowie ein Vergleich zum Vormonat, zum Vorjahresmonat und zum Durchschnittsverbrauch. Auch Informationen zum Brennstoffmix, zu Steuern und Abgaben, den jährlichen Treibhausgasemissionen sowie Kontaktangaben zu Beratungsstellen sollen enthalten sein.

Weitere Änderungen der Heizkostenverordnung 2021 und daraus abgeleitete Anforderungen − insbesondere für Messgeräte − ab 2022:

  • Messgeräte sollen fernablesbar werden: Fernablesbar sind Geräte mit sog. "Walk-by" bzw. "Drive-by"-Technologie. Das Ablesegerät muss sich hierbei nur noch in der Nähe des Hauses befinden, um Verbrauchsdaten zu erfassen. Das spart Anfahrtswege und die Zeit, die man für das Betreten jeder einzelnen Wohnung normalerweise benötigt. Ein weiterer Vorteil: Die einzelnen Mietparteien müssen nicht mehr anwesend sein.
  • Austausch alter Messgeräte / Zähler bis Ende 2026: Nicht fernablesbare Geräte müssen entweder nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Ab 1.1.2027 sind fernablesbare Geräte für alle Mietverhältnisse verpflichtend. Ausnahmen nur in wenigen, gut begründeten Fällen (z. B. wenn der Modernisierungsaufwand für das Wohnobjekt unangemessen hoch wäre).
  • Anbindung aller Geräte an ein Smart-Meter-Gateway: Ab 2023 müssen neu installierte Geräte an einen digitalen Stromzähler angebunden werden können. Sind in einem Haus bereits fernablesbare Messgeräte im Einsatz, gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031.
  • Zähler müssen in Zukunft auch "interoperabel" sein: Das bedeutet, dass die Geräte untereinander bzw. mit den Systemen anderer Hersteller kompatibel sein müssen, also eine sichere Datenübertragung in einem intelligenten Messsystem. Verpflichtend wird Interoperabilität für Geräte, die frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung installiert werden. Bei allen anderen Messgeräten gilt eine Frist bis Ende 2026.

Gut zu wissen ...

Wird gegen die Fernablesbarkeit verstoßen oder sollten Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen ausbleiben, darf die Mietpartei den auf sie entfallenden Kostenanteil um 3 Prozent kürzen.

Kompakt erklärt: Wichtige Paragrafen der HeizkostenV

Eine zentrale Rolle spielen die Paragrafen 7 bis 9 der Heizkostenverordnung. Hier sind sämtliche Regeln und Formeln zur Kostenverteilung festgelegt. Das ist natürlich in erster Linie für Vermietende wichtig, doch auch die Person, die die Abrechnung erhält, kann mit diesen Formeln überprüfen, ob die berechneten Beträge stimmen.

§ 7 der Heizkostenverordnung bezieht sich auf die Betriebskosten einer Heizungsanlage. Davon müssen mindestens 50 und maximal 70 Prozent nach dem tatsächlichen Wärmeverbrauch der Einzelparteien verteilt werden. Wie hoch der tatsächliche Prozentsatz ist, darf der Vermietende nicht selbst entscheiden – man muss sich nach dem Zustand und der Dämmung der Leitungen richten. Die restlichen Kosten werden nach Wohnfläche oder Raumvolumen verteilt. Diese Regelung gilt auch für die Kosten von Wärmelieferung. Im Gesetz sind die Kostenarten exakt definiert:

  • Verbrauchte Brennstoffe und deren Lieferung
  • Betriebsstrom
  • Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage
  • Einstellung und Prüfung durch Fachkraft
  • Immissionsschutzmessungen
  • Verbrauchserfassung
  • Eichung
  • Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse

Warmwasserversorgungsanlagen

In § 8 wird das Gleiche für Warmwasserversorgungsanlagen definiert. Auch hier gilt der Kostenverteilungsschlüssel von 50 bis 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch und die Verteilung der übrigen Kosten nach Wohn- oder Nutzfläche. Dabei fließen die Kosten folgender Faktoren mit ein:

  • Wassererwärmung
  • Wasserverbrauch
  • Grundgebühren und Zählermiete
  • Verwendung von Zwischenzählern
  • Betrieb einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage
  • Betrieb einer hauseigenen Wasseraufbereitungsanlage einschließlich Aufbereitungsstoffe
  • Lieferung des Warmwassers und Betrieb der zugehörigen Anlagen

§ 9 der Heizkostenverordnung befasst sich schließlich mit der Kostenverteilung bei verbundenen Anlagen – das bedeutet, dass die Zentralheizung mit einer Anlage zur zentralen Warmwasserversorgung verbunden ist. Seit dem 31. Dezember 2013 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Warmwasserkosten mit einem getrennten Zähler zu erfassen sind, um die Kostentrennung zu vereinfachen.

Als Ergänzung dazu sagt § 9a der Heizkostenverordnung, was passiert, wenn der exakte Verbrauch der Wohneinheit nicht festgestellt werden kann. Dazu kann es zum Beispiel kommen, wenn die Messgeräte zur exakten Verbrauchsermittlung ausfallen. In diesem Fall darf der Vermietende die Verbrauchswerte einer vergleichbaren Wohnung (in Größe und Bewohnerzahl) auf die Wohnung übertragen und als Heizkostenzahlung verlangen.