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Der Begriff eingeschränkte Preisgarantie besagt bei Strom- und Gasverträgen, dass im Rahmen der Mindestvertragslaufzeit Preiserhöhungen nur weitergegeben werden, die staatliche Abgaben, Umlagen und Steuern betreffen. Die Preise bleben danach z.B. stabil, wenn sich die Einkaufspreise auf den Energiemärkten, den Strom- und Gasbörsen, ändern.
Das bedeutet: Erhöhen sich Steuern, Abgaben oder Umlagen während der Vertragslaufzeit, können diese vom Anbieter angeglichen werden. Die Folge: Es kann für die Verbraucherinnen und Verbraucher teurer werden, obwohl man eine "Preisgarantie" über eine bestimmte Vertragslaufzeit hat.
Und was genau ist der Unterschied zwischen voller Preisgarantie und eingeschränkter Preisgarantie?
Im Gegensatz zur eingeschränkten Preisgarantie sind bei der vollen Preisgarantie auch alle Steuern, Umlagen und Abgaben enthalten, d.h. erhöhen sich diese Preiskomponenten, dürfen diese Erhöhungen im Rahmen der Mindestvertragslaufzeit nicht an den Kunden weitergegeben werden. Doch es gibt auch hier Ausnahmen: Änderungen bei der Mehrwertsteuer und der Strom- bzw. Gassteuer oder eventuell neu eingeführte gesetzliche Abgaben können direkt an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben werden. Dies ist in der Praxis aber eher selten der Fall.
Sobald der Strom- oder Gasanbieter innerhalb der Vertragslaufzeit die Preise verändert – ob erhöht oder senkt – greift das Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet, dass man aus einem bestehenden Vertrag vor Ende der Vertragslaufzeit aussteigen kann. Grundsätzlich sind Sonderkündigungsrecht und (eingeschränkte) Preisgarantie daher getrennt voneinander zu betrachten. Falls ein Strom- oder Gasvertrag eine Preisgarantie hat und die Strom- oder Gaspreise dennoch teurer werden (z. B. wegen Steuererhöhung), schützt die Preisgarantie nicht vor einer Erhöhung der Preise, doch auch hier gilt dann das Sonderkündigungsrecht.
Fazit: Ob eine Preisgarantie besteht oder bereits abgelaufen ist, bei Preiserhöhungen kann man sich immer auf das Sonderkündigungsrecht berufen. Grundsätzlich muss der Anbieter 4 bis 6 Wochen vor einer Preisanpassung darüber informieren.